Satzung und Ordnung


Satzung
des Turn- und Sportvereins 1913 Harreshausen e. V.
 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
1.1
Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1913 Harreshausen e. V. Er hat seinen Sitz in 64832 Babenhausen/-Harreshausen
 
1.2
Der Vereins ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V., des Hessischen Fußballverbandes e. V. und des Hessischen Turnverbandes e. V. Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
 
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
1.4
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 
2.1
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
 
 
 
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungsstunden
 
 
 
Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
 
2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
 
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.4
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2.5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
 
 
§ 3
Gliederung
 
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
 
 
 
§ 4
Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
 
 
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
 
5.1
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
 
5.2
Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
 
 
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
 
6.2
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
 
6.3
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
 
 
*
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
 
 
*
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
 
 
*
groben unsportlichen Verhaltens.
 
 
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 
6.4
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages des vorhergegangenen Geschäftsjahres im Rückstand ist.
 
6.5
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Das Vereinseigentum ist nach Beendigung der Mitgliedsschaft im tadellosen Zustand zurückzugeben.
 
 
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
7.1
Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
7.2
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
 
 
 
§ 8
Beiträge
 
8.1
Beim Eintritt wird eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt, erhoben.
 
8.2
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
 
8.3
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
 
8.4
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es werden Beiträge von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, Fördernde Mitglieder erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
 
8.5
Die Beiträge werden bis 30.04. des laufenden Geschäftsjahres per Lastschrift durch den Verein eingezogen.
 
8.6
Beitragserlasse und Ermäßigungen sowie Änderungen der Zahlungsart kann der Vorstand in begründeten Fällen genehmigen.
 
 
 
§ 9
Organe
 
Die Organe des Vereins sind
 
*
die Mitgliederversammlung
 
*
der Vorstand.
 
 
 
§ 10
Vorstand
 
10.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
 
a)
dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
 
*
dem Schatzmeister
 
*
dem Schriftführer
 
*
dem Spielausschussvorsitzenden
 
*
dem Leiter der Turnabteilung sowie
 
*
einer weiteren Person
 
 
Die fünf genannten Personen sind gleichberechtigte Vorsitzende.
 
b)
Dem erweiterten Vorsand, bestehend aus
 
*
dem Jugendleiter Fußball
 
*
dem Jugendleiter Turnen
 
*
dem Leiter der Fußball AH
 
*
dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
 
 
 
 
10.2
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse. Jeweils 3 Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
 
 
 
10.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. bestätigt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die Abteilungsleiter Turnen, der Spielausschuß-Vorsitzende, die Leiter der Fußball-AH und der Partnersportgruppe, sowie die Jugendleiter Turnen und Fußball werden von der Mitgliederversammlung bestätigt, da sie in der Mitgliederversammlung vorausgehenden Abteilungszusammenkünften gewählt werden.
 
 
 
§ 11
Sonderausschlüsse, Beiräte
 
Der Vorstand kann aus befähigten Personen einen Sonderausschuß bzw. einen Beirat bilden, der ihn bei besonderen Aufgaben oder wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
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§ 12
Mitgliederversammlung
 
12.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit im I. Quartal statt.
 
 
 
 
12.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Vorstandes statt oder, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
 
 
 
§ 13
Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
 
 
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
 
*
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
 
*
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
 
*
Entlastung des Vorstandes
 
*
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, soweit dessen Mitglieder niht von anderen Organen gewählt werden.
 
*
Bereits gewählte Mitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
 
*
Wahl bzw. Bestätigung des erweiterten Vorstandes
 
*
Wahl der Kassenprüfer
 
*
Festsetzung von Beiträgen
 
*
Satzungsänderungen
 
*
Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
 
*
Entscheidungen wie Einrichtungen von Abteilungen und deren Leitung
 
*
Beschlussfassung über fristgerecht eingerichtete Anträge. Letzter Abgabetermin für Anträge ist dabei jeweils 48 Stunden vor Beginn einer Mitgliederversammlung.
 
*
Auflösung des Vereins
 
 
 
§ 14
Einberufung von Mitgliederversammlungen
 
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in ortsüblicher Weise.
Anträge müssen schriftlich bei einem der nach § 10.1 a berechtigten Vorstandsmitglieder eingereicht werden. Anträge die eine Satzungsänderung betreffen, müssen darüber hinaus den genauen Wortlaut der angestrebten Änderung enthalten.
 
 
 
§ 15
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
 
15.1
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
15.2
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn die Mehrheit dies durch Handzeichen beschließt.
 
15.3
Einen Beschluß über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
 
15.4
Für die Entlastung des Vorstandes sowie für die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Danach leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Wahl des erweiterten Vorstandes.
 
15.5
Bei der Wahl der Vorstände muß durch Stimmzettel geheim abgestimmt werden, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen. Die Wahl des unbenannten Vorsitzenden im geschäftsführenden Vorstand erfolgt unmittelbar nach er Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers. Danach werden der Spielausschussvorsitzende und der Leiter der Turnabteilung bestätigt.
 
15.6
Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung.
 
15.7
Eine Person kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme des entsprechenden Amtes vorliegt.
 
 
 
§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit
 
16.1
Stimmrecht besitzen alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten.
 
16.2
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied sind.
 
 
 
§ 17
Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.
 
 
 
§ 18
Ordnungen
 
Zur Durchführung der Satzung und der Vereinsgeschäfte sowie für die Benutzung von Vereinseigentum kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Diese können mit sofortiger Wirkung, vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächste, auf den Tag des Inkrafttretens folgende Mitgliederversammlung, umgesetzt werden.
 
18.1
Ehrungsordnung
 
 
Für besondere Verdienste um den Verein verleiht der TSV 1913 Ehrungen. Die Kriterien hierfür sind in der Ehrungsordnung, in der Fassung vom 28.04.1988, niedergelegt. Eine Änderung der Ehrungsordnung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung.
 
 
 
§ 19
Protokollierung von BEschlüssen
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
 
§ 20
Auflösung des Vereins
 
20.1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung wobei dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Wird diese Mehrheit bei der ersten Versammlung nicht erreicht, wird eine zweite Versammlung einberufen, bei der dann die dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
 
20.2
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Kapitalvermögen sowie die im Vereinsbesitz befindlichen Gerätschaften an alle im Harreshäuser Vereinsgremium mitarbeitenden Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
 
 
 
 
20.3
Liegenschaften und Gebäude, die durch Erbbaupachtverträge mit der Stadt Babenhausen, dem TSV 1913 Harreshausen zur Benutzung überlassen wurden, gehen in den Besitz der Stadt über.
 
 
 
§ 21
Inkrafttreten
 
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 01. Juni 1988 beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft. Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.
 
 
Babenhausen, 01. Juni 1988
 
 
Reinhard Malingriaux                                                                Klaus Wolf
Schatzmeister                                                                         Schriftführer
 
 
 
 
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Zusatz:                         Alle in dieser Satzung verwendeten Begriffe in männlicher Form beziehen sich auch auf Frauen.
 
 
 
 
Änderungen:
28. April 1989
§ 10.3
Ergänzung ab ...“Die Abteilungsleiter Turnen...
 
§ 18
Aufnahme 18.1 Ehrungsordnung
23. April 1993
§ 10.1 b
Streichung Vorstandsämter (Bauausschuß, Leiter Partnersport, Stv. Schatzmeister)
28. April 1995
§ 8.4
Zusatzformulierung Beitragszahler
 
§ 13
Abgabetermin Anträge
 
§ 18
Erweiterung Wirkungskreis
 
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